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Gefördert durch die Europäische Union

Sachbearbeiterin: Frau Annett Wessela
Telefon: 035792-51100
E-Mail: wessela@ossling.net
  • Abwasserentsorgung
  • Kleinkläranlagen
  • Antragstellung Einleiterlaubnis und wasserrechtliche Erlaubnis
  • Kleineinleiterkataster
Ausführliche Informationen rund um das Thema "Dezentrale Abwasserentsorgung" finden Sie hier ...



Info Abwasserentsorgung ab 01.01.2024



Satzungen (PDF-Dateien):

Formulare:



Diese Dinge haben im Abwasser nichts zu suchen!


1. Feuchttücher gehören nicht in die Toilette!
Vor allem Feuchttücher, welche in der Toilette entsorgt werden, stellen ein Problem im Abwassersystem (Kleinkläranlage und zentrale Kläranlage) dar. Feuchttücher gibt es mittlerweile für viele Zwecke: Babyfeuchttücher, Reinigungs- und Kosmetiktücher und feuchte Toilettentücher. Feuchttücher bestehen aus einem reißfesten Vlies. Sie lösen sich nicht so schnell auf wie normales Toilettenpapier und verursachen daher jede Menge Verstopfungen in den Pumpen und anderen Bestandteilen des Abwasser­sys­tems. Fehleinleitungen, zusätzliche Reinigungsleistungen durch Fachfirmen und Überschreitungen der gesetzlichen Grenzwerte führen zu unnötigen Instandhal­tungs­kosten und Strafabgaben, die die Betriebskosten sowohl bei Kleinkläranlagen als auch bei zentralen Kläranlagen erhöhen.

Daher: Feuchttücher gehören nicht in die Toilette, ebenso wenig wie Küchenabfälle, Essensreste, Medikamente, Fette, Öle, Damenhygiene u.ä..

Wer aber trotz aller Bedenken nicht ganz auf Feuchttücher verzichten kann oder will, der sollte zumindest auf die richtige Entsorgung achten, nämlich in den Mülleimer! Ebenso wie Küchenabfälle und Essensreste usw...

2. Diese Dinge gehören nicht ins Abwasser! (PDF-Datei)

3. Achten Sie auf Ihre Reinigungsmittel!
In den letzten Jahren haben sich im Bereich der Waschmittel zur Reinigung von Kleidungsstücken in Waschmaschinen zunehmend Flüssigwaschmittel etabliert und erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Auch für Geschirrspülmaschinen findet man verstärkt flüssige Geschirrspülmittel. Im Gegensatz zu den pulverförmigen Wasch­mitteln enthalten die Flüssigen u.a. auch Konservierungsmittel, die vor einem mikro­biellen Befall schützen sollen. Diese Konservierungsmittel haben eine stark desinfi­zierende Wirkung, die sich auch nach dem Einsatz des Waschmittels z.B. in Ihrer Kleinkläranlage bemerkbar machen, indem sie die für die biologische Reinigung des Abwassers erforderlichen Mikroorganismen abtöten. Die Funktionsfähigkeit Ihrer Kleinkläranlage ist dann nicht mehr gegeben und führt zu einer Überschreitung der gesetzlich geforderten Ablaufwerte.

Wir bitten Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse die bei Ihnen eingesetzten Flüssig­waschmittel, Weichspüler und ggf. sonstige Flüssigreiniger auf das Vorhandensein solcher Konservierungsmittel zu kontrollieren. Achten Sie dabei auf die Angabe:
"BENZISOTHIAZOLINONE"
Wasch- und Reinigungsmittel sowie Weichspüler mit diesem Inhaltsstoff sollten in Verbindung mit einer Kleinklärlage nur ausnahmsweise bzw. gar nicht verwendet werden. Bitte setzen Sie stattdessen Pulver- oder Tab-Waschmittel und -Reiniger ein und verzichten Sie auf Weichspüler, da diese bereits in den meisten Vollwaschmitteln enthalten sind.

Grundsätzlich sind der Anlage nur Stoffe zuzuführen, welche in ihrer Charakteristik häuslichem Schmutzwasser entsprechen.

Biozide, toxisch wirkende oder biologisch nicht verträgliche oder abbaubare Stoffe dürfen nicht in die Anlage gelangen, da sie zu biologischen Prozessproblemen führen.



Für die individuelle Beantwortung Ihrer Fragen erreichen Sie Frau Annett Wessela unter der Telefonnummer 035792 / 51 100 oder E-Mail: wessela@ossling.net.


 
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